Unter anderem hatten bisher Unternehmen, in denen mehr als neun Beschäftigte regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, entsprechend dem BDSG bzw. der DSGVO einen Datenschutzbeauftragter zu benennen, dessen Kontaktdaten zu veröffentlichen und auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. » Art. 37 DSGVO » § 38 BDSG
Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag nun in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause in der Nacht zum Freitag 28.06.2019 um 1:30 Uhr einen Gesetzentwurf beschlossen, in dem diese Grenze von 10 auf 20 Beschäftigte hochgesetzt wurde.
Dies wurde im Allgemeinen von den Datenschutzbehörden mit Bedauern zur Kenntnis genommen. So bemerkte am gleichen Tag der LfDI BW Dr. Stefan Brink in einer Datenschutz-Veranstaltung in Stuttgart, dass nun die Gefahr bestehe, dass Unternehmen glauben, dass sie sich ohne die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten auch nicht um den Datenschutz kümmern müssen. Dies ist natürlich fatal und falsch. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wer sich denn sonst in Unternehmen, mit weniger als 20 Beschäftigten um den Datenschutz kümmern soll.
Die Umsetzung der Datenschutzregelungen ist generell für alle Unternehmen mit und ohne Datenschutzbeauftragten verpflichtend. Daher macht es weiterhin auch für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern Sinn, sich hier professionell unterstützen zu lassen.
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter sein, oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Im letzteren Fall sprechen wir dann vom Externen Datenschutzbeauftragten.
Es gibt Gute Gründe für die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten.