Corona-Tests im Unternehmen

   
  

Achtung beim Datenschutz!

Unternehmen sind seit dem 20.04.2021 verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Möglichkeit anzubieten, einen Corona-Test durchzufüren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Test-Pflicht, sondern lediglich um die Pflicht, Tests anzubieten. Die Angebotspflicht betrifft insbesondere Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten.

Doch was bedeutet das für den Datenschutz?

 
   

Angebotspflicht nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Hintergrund der Testangebotspflicht der Arbeitgeber ist die bundesweit geltende SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, mindest einmal in der Woche eine Testmöglichkeit auf COVID-19 anzubieten.

Entsprechend § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung müssen den Mitarbeitern von bestimmten Berufsgruppen als auch bei personennahen Dienstleistungen und/oder Mitarbeitern mit direkten Kundenkontakten  sogar 2 Tests pro Woche angeboten werden.

Welche Art von Tests der Arbeitgeben seinen Mitarbeitern anbieten, steht diesem frei.

Dies können also Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung oder professionellen Anwendung sein oder eben auch PCR-Tests zum direkten Nachweis der Erreger..

Grundsätzlich sind die Tests freiwillig:
Mitarbeitern ist es grundsätzlich freigestellt, das Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine Testpflicht des Mitarbeiters stellt das hingegen nicht dar. Über die Freiwilligkeit der Angebotsannahme hat der Arbeitgeber zuvor den Mitarbeiter zu unterrichten. Dies umfasst ebenfalls, dass weder bei Annahme noch bei Ablehnung des Angebots dem Mitarbeiter Nachteile entstehen.

 
   

Bedeutung für den Datenschutz

Die tatsächlichen Testergebnisse stellen Gesundheitsdaten der Mitarbeiter dar, welche als besondere personenbezogene Daten nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. (Art. 9 DSGVO)

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Mitarbeitern Tests anzubieten (SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung). Im Bedarfsfall sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Testangebote nachweisen zu können. Die Arbeitsschutzverordnung sieht jedoch keine gesetzliche Domumentationspflicht der eigentlichen Testergebnisse vor. Da diese als Gesundheitsdaten dem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO unterfallen, wäre eine Verarbeitung der Testergebnisse nur nach freiwilliger und ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen (hier der Mitarbeiter) und unter strengen Voraussetzungen möglich.

 
   

Und was macht man jetzt?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bestimmt in § 5 Abs. 2, dass Arbeitgeber den Nachweis über die Beschaffung der Corona-Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung für vier Wochen aufzubewahren haben. Diese Aufbewahrungspflicht soll den Arbeitsschutzbehörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger eine Überprüfung der Test-Angebote ermöglichen. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Corona-Test-Angebot angenommen haben, ist hingegen nicht zu dokumentieren.

Den Nachweis zur Einhaltung der Corona-Test-Angebotspflicht  können Arbeitgeber somit auch ohne die Verarbeitung von personenbezogenen Daten führen. Zu denken wäre eben an entsprechende Einkaufsbelege zu den Corona-Tests und einen Nachweis der entsprechenden Information der Belegschaft über diese Möglichkeit.

Im Besten Fall sollten die Testergebnisse von den Arbeitgebern überhaupt nicht gespeichert oder sonst wie verarbeitet werden.

Sollte der Arbeitgeber dennoch die Testergebnisse speichern, geht das nur mit ausdrücklicher und entsprechender Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, sind an die Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen. Die Testergebnisse sollten auf jeden Fall besonders gesichert un spätestens nach einem Monat oder besser früher gelöscht werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Testergebnisse Momentaufnahmen sind und andererseits aus dem Gebot der Datenminimierung.

 
   

Achtung für Schulen, Kitas, Pflege- und Krankenhauspersonal

Hier gibt es stellenweise gesonderte Regelungen zu beachten ...

 
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