Angebotspflicht nach der SARS-CoV-2 ArbeitsschutzverordnungHintergrund der Testangebotspflicht der Arbeitgeber ist die bundesweit geltende SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, mindest einmal in der Woche eine Testmöglichkeit auf COVID-19 anzubieten.
Entsprechend § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung müssen den Mitarbeitern von bestimmten Berufsgruppen als auch bei personennahen Dienstleistungen und/oder Mitarbeitern mit direkten Kundenkontakten sogar 2 Tests pro Woche angeboten werden.
Welche Art von Tests der Arbeitgeben seinen Mitarbeitern anbieten, steht diesem frei.
Dies können also Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung oder professionellen Anwendung sein oder eben auch PCR-Tests zum direkten Nachweis der Erreger..
Grundsätzlich sind die Tests freiwillig: Mitarbeitern ist es grundsätzlich freigestellt, das Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine Testpflicht des Mitarbeiters stellt das hingegen nicht dar. Über die Freiwilligkeit der Angebotsannahme hat der Arbeitgeber zuvor den Mitarbeiter zu unterrichten. Dies umfasst ebenfalls, dass weder bei Annahme noch bei Ablehnung des Angebots dem Mitarbeiter Nachteile entstehen. |